B2B-SaaS-Vertragsbedingungen (AGB) für LotStage AI
Stand 17. August 2026
Anbieter
Andreas Giese, handelnd unter „LotStage AI“
Schlesische Str. 4a
82538 Geretsried
Deutschland
E-Mail: info@lotstage.de
– nachfolgend „Anbieter“ –
„Kunde“ ist das in der elektronischen Bestellübersicht bezeichnete Unternehmen, das das kostenpflichtige LotStage-AI-Abonnement abschließt.
Vertragsbestandteile und Rangfolge
Bestandteile des Vertrags sind in folgender Rangfolge:
- die elektronische Bestellübersicht und ausdrücklich in Textform vereinbarte Individualabreden,
- die nachfolgenden Vertragsbedingungen,
- die in der Bestellübersicht bezeichnete und bei Vertragsschluss bereitgestellte Leistungsbeschreibung des gebuchten Tarifs,
- der gesondert abzuschließende Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO einschließlich seiner Anlagen.
Diese für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB. Sie werden dem Kunden allgemein und ohne kundenbezogene Platzhalter angezeigt. Die individuellen Kunden-, Tarif-, Preis- und Versionsangaben stehen ausschließlich in der elektronischen Bestellübersicht und der anschließenden Vertragsbestätigung.
Vertragsbedingungen
§ 1 Gegenstand und B2B-Beschränkung
- Der Anbieter stellt dem Kunden die webbasierte Software „LotStage AI“ zur Digitalisierung und Vorqualifizierung von Einlieferungsanfragen für Auktionshäuser als Software as a Service zur Verfügung.
- Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.
- Der konkrete Funktionsumfang bestimmt sich nach dem gebuchten Tarif und der bei Vertragsschluss angezeigten Leistungsbeschreibung.
§ 2 Vertragsschluss
- Der Kunde wählt über seinen persönlichen Buchungslink Tarif und Abrechnungszeitraum aus, bestätigt diese Vertragsbedingungen sowie den Auftragsverarbeitungsvertrag und gibt über die eindeutig als zahlungspflichtig gekennzeichnete Schaltfläche eine verbindliche Bestellung ab. Anschließend wird er zur Zahlungsabwicklung an Stripe weitergeleitet.
- Der Vertrag kommt zustande, sobald Stripe die erfolgreiche Zahlung bestätigt und der Anbieter dem Kunden die Vertragsannahme elektronisch bestätigt oder den kostenpflichtigen Zugang aktiviert. Ein abgebrochener oder endgültig fehlgeschlagener Zahlungsvorgang führt nicht zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements.
- Vor Abgabe der Bestellung weist der Anbieter ausdrücklich auf diese Vertragsbedingungen und den Auftragsverarbeitungsvertrag hin. Der Kunde erhält die Möglichkeit, beide Dokumente sowie die maßgebliche Leistungsbeschreibung vor Vertragsschluss aufzurufen, herunterzuladen und zu speichern. Die Zustimmung erfolgt durch eine gesonderte, nicht vorausgewählte Bestätigung.
- Produktdarstellungen und Preisübersichten außerhalb der persönlichen Online-Bestellübersicht sind noch kein verbindliches Angebot.
- Der Anbieter protokolliert die angenommene Vertragsversion, den Zeitpunkt und die technische Zuordnung zum Kunden. Er bestätigt den Vertragsschluss elektronisch und stellt dem Kunden die bei Vertragsschluss geltenden Vertragsunterlagen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung.
§ 3 Leistungen des Anbieters
- LotStage AI ermöglicht insbesondere, abhängig vom gebuchten Tarif:
- die digitale Erfassung von Einlieferungsanfragen einschließlich Bildern und Dokumenten,
- mandantenspezifische Formulare, Branding- und Regelkonfigurationen,
- die Verwaltung und Bearbeitung von Einlieferungsanfragen,
- regelbasierte Vorqualifizierungen,
- KI-gestützte Vorschläge zur Vervollständigung und Strukturierung von Objektinformationen,
- Mitarbeiterzugänge, Statistiken und – tarifabhängig – den Zugriff auf weitere Funktionen wie den Anfragenpool.
- Die geschuldeten Funktionen, Schnittstellen, Kontingente und technischen Voraussetzungen ergeben sich abschließend aus der in der Bestellübersicht bezeichneten Leistungsbeschreibung. Sie wird mit einem Versionsstand versehen und so archiviert, dass die bei Vertragsschluss geltende Fassung später festgestellt werden kann. Eine spätere Änderung einer verlinkten Online-Dokumentation ändert den bestehenden Vertrag nicht automatisch.
- Die Benutzerdokumentation wird an wesentliche Änderungen der Software angepasst. Vertragsrelevante Änderungen richten sich zusätzlich nach § 15.
- Der Anbieter schuldet die Bereitstellung der vereinbarten Funktionen, nicht jedoch einen bestimmten geschäftlichen, steuerlichen, rechtlichen, kunsthistorischen oder wirtschaftlichen Erfolg.
- Der Anbieter darf zur Leistungserbringung fachkundige Unterauftragnehmer einsetzen. Datenschutzrechtliche Anforderungen, insbesondere Art. 28 und Art. 44 ff. DSGVO, bleiben unberührt.
- Soweit die maßgebliche Leistungsbeschreibung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, besteht kein Anspruch auf den Einsatz eines bestimmten KI-Modells, einer bestimmten Modellversion oder eines bestimmten Anbieters von KI-Diensten. Der Anbieter darf diese nach Maßgabe des § 15 austauschen. Datenschutzrechtliche Anforderungen und die im Auftragsverarbeitungsvertrag geregelten Rechte des Kunden, insbesondere bei Änderungen von Unterauftragnehmern, bleiben unberührt.
§ 4 KI-Funktionen und fachliche Entscheidungen
- KI-generierte Inhalte sind automatisiert erzeugte Arbeitshilfen. Sie können unvollständig, missverständlich oder sachlich falsch sein und insbesondere erfundene oder unzutreffende Tatsachen, Zuschreibungen, Quellen, Vergleichswerte oder sonstige Angaben enthalten.
- LotStage AI erbringt insbesondere keine verbindliche Echtheitsprüfung, Zuschreibung, Zustandsbewertung, Provenienzprüfung, Wert- oder Verkaufspreisermittlung und keine Rechtsberatung.
- KI-generierte Einschätzungen werden als gesonderte Vorschläge verarbeitet. Sie werden nicht automatisch zu verbindlichen Objektinformationen und fließen nicht automatisch als Entscheidungsgrundlage in das Regelwerk ein.
- Automatisierte Ablehnungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der vom Kunden konfigurierten beziehungsweise freigegebenen Annahme- und Ablehnungsregeln. KI-generierte Einschätzungen stellen keine eigenständige Annahme- oder Ablehnungsentscheidung des Anbieters dar, sofern nicht ausdrücklich eine hiervon abweichende Funktion vereinbart wurde.
- Der Kunde prüft KI-Vorschläge und regelbasierte Ergebnisse vor ihrer geschäftlichen Verwendung durch fachkundige Mitarbeiter. Die Verantwortung für Inhalt, Rechtmäßigkeit, Transparenz und laufende Kontrolle der Regeln sowie die Entscheidung über Annahme, Ablehnung, Bewertung, Katalogisierung oder Verwertung eines Objekts verbleibt beim Kunden.
- Ob ein konkreter Einsatz eine ausschließlich automatisierte Entscheidung mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung im Sinne von Art. 22 DSGVO darstellt, ist anhand des jeweiligen Verfahrens und seiner Auswirkungen zu beurteilen. Dieser Vertrag trifft hierzu keine pauschale rechtliche Einordnung. Die Parteien beachten die auf ihre jeweilige Rolle anwendbaren Pflichten; der Anbieter unterstützt den Kunden im vereinbarten Umfang nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrags.
§ 5 Tarife, Nutzer und Kontingente
- Der Umfang der verfügbaren Funktionen, Mitarbeiterzugänge und Nutzungskontingente richtet sich nach dem vom Kunden gebuchten Tarif und der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Leistungsbeschreibung. Die für den gebuchten Tarif geltenden Kontingente werden dem Kunden vor Vertragsschluss angezeigt.
- Soweit ein jährliches Kontingent vereinbart ist, gilt der in LotStage AI angezeigte jährliche Kontingentzeitraum. Nicht verbrauchte Kontingente werden nicht in einen folgenden Zeitraum übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- Bei Erreichen eines Kontingents kann der Anbieter die betroffene Funktion bis zum Beginn des nächsten Kontingentzeitraums begrenzen. Zusätzliche Entgelte entstehen nur nach ausdrücklicher Vereinbarung oder einem vom Kunden bestätigten Tarifwechsel.
- Tarifwechsel richten sich nach der im Kundenbereich beziehungsweise bei Stripe angezeigten Regelung. Ein höherer Tarif wird erst nach bestätigter Zahlung wirksam. Ein niedrigerer Tarif wird grundsätzlich zum Ende des bereits bezahlten Abrechnungszeitraums wirksam.
§ 6 Anfragenpool
- Der Anfragenpool steht nur Kunden mit einem hierfür freigeschalteten Tarif zur Verfügung. Er ermöglicht die kontrollierte Weitergabe abgelehnter Einlieferungsanfragen an andere teilnehmende Auktionshäuser.
- Eine Anfrage darf nur in den Anfragenpool eingestellt werden, wenn sie abgelehnt wurde und der Einlieferer zuvor gesondert in diese Weitergabe eingewilligt hat. Abhängig von der Kundenkonfiguration erfolgt die Einstellung durch einen berechtigten Mitarbeiter oder automatisiert nach einer regelbasierten Ablehnung.
- Solange eine Anfrage verfügbar und noch nicht übernommen ist, können berechtigte Mitarbeiter teilnehmender Auktionshäuser ausschließlich eine Momentaufnahme der Objektinformationen, geschützte Bilder und die gespeicherte KI-Analyse einsehen. Einliefererdaten, Dokumente, interne Speicherreferenzen und sonstige Live-Daten des ursprünglichen Mandanten werden in dieser Phase nicht offengelegt.
- Mit der Übernahme wird der Pool-Eintrag atomar für weitere Übernahmen gesperrt. Im Mandanten des übernehmenden Auktionshauses entsteht eine neue, eigenständige Einlieferungsanfrage aus der freigegebenen Momentaufnahme. Erst dann werden die von der Einwilligung umfassten Einliefererdaten und Dokumente an das übernehmende Auktionshaus übertragen. Ein Zugriff auf die laufenden Datensätze des ursprünglichen Mandanten wird dadurch nicht eröffnet.
- „Übernahme“ bedeutet ausschließlich die technische Übertragung in den Prüfprozess des übernehmenden Auktionshauses. Sie begründet weder eine Annahmepflicht noch einen Einlieferungs-, Vermittlungs-, Kauf- oder Auktionsvertrag. Der Anbieter gewährleistet nicht, dass eine Anfrage angeboten, übernommen oder anschließend angenommen beziehungsweise verwertet wird.
- Die ursprüngliche Anfrage verbleibt bis zu ihrer vertrags- und datenschutzkonformen Löschung im Mandanten des ursprünglichen Kunden. Die Übernahme verändert ihren dortigen Bearbeitungsstatus nicht automatisch.
- Der Kunde erfüllt die gegenüber Einlieferern bestehenden datenschutzrechtlichen Informationspflichten und stellt sicher, dass für die von ihm veranlasste Einstellung und Weitergabe eine erforderliche Rechtsgrundlage vorliegt. Die konkrete Rollenverteilung, die Einwilligung, mögliche Widerrufsfolgen und die Verarbeitung nach einer Übernahme sind zusätzlich im Datenschutzkonzept und im Auftragsverarbeitungsvertrag zu regeln.
§ 7 Testphase
- Eine Testphase wird nur gewährt, wenn sie in der Bestellübersicht oder bei der Mandanteneinrichtung ausdrücklich ausgewiesen ist. Sofern nicht anders angegeben, dauert sie sieben Kalendertage.
- Während der Testphase können Funktionen oder Kontingente eingeschränkt sein. Ein Anspruch auf dauerhafte Speicherung von Testdaten über das Ende der Testphase hinaus besteht nur nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrags und der vereinbarten Löschfristen.
- Die Testphase wandelt sich nicht automatisch in ein kostenpflichtiges Abonnement um. Ein kostenpflichtiger Vertrag setzt eine ausdrückliche Buchung oder anderweitige Vereinbarung voraus.
§ 8 Zugang, Mitarbeiterkonten und Sicherheit
- Der Kunde benennt berechtigte Mitarbeiter und hält deren Angaben aktuell. Zugänge sind personenbezogen und dürfen nicht zwischen mehreren Personen geteilt werden.
- Der Kunde schützt Zugangsdaten, Einmal-Links und Lizenzschlüssel vor dem Zugriff Dritter und informiert den Anbieter unverzüglich über einen vermuteten Missbrauch.
- Handlungen über ein ordnungsgemäß authentifiziertes Kundenkonto werden dem Kunden zugerechnet, soweit der Kunde den Missbrauch zu vertreten hat.
- Der Kunde stellt sicher, dass nur berechtigte Personen administrative Einstellungen, Regeln, E-Mail-Vorlagen und Freigaben ändern.
§ 9 Pflichten des Kunden und zulässige Nutzung
- Der Kunde darf LotStage AI nur für rechtmäßige eigene Geschäftszwecke und im vereinbarten Umfang verwenden.
- Der Kunde ist insbesondere verantwortlich für
- die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Übermittlung von Einlieferer-, Mitarbeiter-, Objekt-, Bild- und Dokumentendaten,
- die Einhaltung der gegenüber Einlieferern bestehenden datenschutzrechtlichen Informationspflichten sowie das Vorliegen einer erforderlichen Rechtsgrundlage für die durch den Kunden veranlasste Verarbeitung,
- die Richtigkeit seiner Unternehmens-, Kontakt- und Geschäftsbriefangaben,
- die Einhaltung handels-, steuer-, urheber-, persönlichkeits-, datenschutz- und kulturgutschutzrechtlicher Anforderungen seiner Geschäftstätigkeit sowie
- eine angemessene fachliche Prüfung der mit LotStage AI bearbeiteten Inhalte.
- Untersagt sind insbesondere die Übermittlung rechtswidriger Inhalte, Schadsoftware, unberechtigte Zugriffsversuche, das Umgehen technischer Begrenzungen sowie Reverse Engineering, soweit es nicht zwingend gesetzlich erlaubt ist.
- Der Kunde unterstützt den Anbieter bei der Fehleranalyse in angemessenem Umfang und stellt hierfür erforderliche, nicht übermäßig sensible Informationen bereit.
§ 10 Rechte an Kundendaten und Software
- Rechte an vom Kunden oder seinen Einlieferern bereitgestellten Daten und Inhalten verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber.
- Der Kunde räumt dem Anbieter für die Vertragsdauer die nicht ausschließlichen Rechte ein, die erforderlich sind, um die Inhalte zu speichern, technisch zu bearbeiten, darzustellen, zu sichern und vereinbarungsgemäß durch eingesetzte Dienstleister verarbeiten zu lassen.
- Der Kunde gewährleistet, über die hierfür notwendigen Rechte und Rechtsgrundlagen zu verfügen.
- Alle Rechte an LotStage AI, seiner Software, Dokumentation, Gestaltung und vom Anbieter bereitgestellten Inhalten verbleiben beim Anbieter oder seinen Lizenzgebern. Der Kunde erhält für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht im vereinbarten Umfang.
§ 11 Verfügbarkeit, Wartung und Support
- LotStage AI ist für einen fortlaufenden Online-Betrieb vorgesehen. Der Anbieter stellt den Dienst mit der für vergleichbare SaaS-Dienste üblichen Sorgfalt bereit. Eine bestimmte prozentuale Mindestverfügbarkeit, Reaktionszeit oder Wiederherstellungszeit ist nur geschuldet, wenn sie in einem in der Bestellübersicht bezeichneten Service Level Agreement vereinbart wurde.
- Ein vereinbartes SLA muss mindestens den erfassten Leistungsbereich, den Übergabepunkt, Bezugs- und Messzeitraum, Messmethode, Wartungsfenster und sonstige nicht einzurechnende Zeiten, Servicezeiten, Fehlerklassen, Reaktionszeiten sowie gegebenenfalls Wiederherstellungsziele, Gutschriften und weitere Rechtsfolgen festlegen.
- Soweit ein SLA die Verfügbarkeit der SaaS-Anwendung misst, endet der Verantwortungs- und Messbereich des Anbieters am öffentlichen Netzwerkübergang der vom Anbieter eingesetzten Hosting-Infrastruktur. Die Internetanbindung, Endgeräte, Browser, Netzwerke und sonstigen Systeme des Kunden liegen außerhalb dieses Messbereichs. Ausfälle eingesetzter Erfüllungsgehilfen werden nur insoweit ausgenommen, wie das SLA dies wirksam und transparent vorsieht; § 278 BGB bleibt unberührt.
- Vorübergehende Einschränkungen können insbesondere durch notwendige Wartung, Sicherheitsmaßnahmen, Störungen von Internet-, Hosting-, E-Mail-, Zahlungs- oder KI-Dienstleistern sowie Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters entstehen.
- Planbare Wartungen mit wesentlichen Auswirkungen werden nach Möglichkeit vorab angekündigt. Dringende Sicherheitsmaßnahmen dürfen ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden.
- Supportanfragen und Störungsmeldungen können an info@lotstage.de gerichtet werden. Fristen beginnen erst mit Eingang über den vereinbarten Meldeweg und innerhalb der vereinbarten Servicezeit. Ohne gesondertes SLA werden Anfragen innerhalb angemessener Zeit nach Dringlichkeit bearbeitet.
- Wiederholte erhebliche Unterschreitungen verbindlich vereinbarter Service Levels können nach erfolgloser angemessener Abhilfefrist einen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß § 314 BGB darstellen. Vereinbarte Service Credits werden auf weitergehende Ansprüche wegen desselben Ereignisses angerechnet, soweit dies gesetzlich zulässig und im SLA transparent geregelt ist.
§ 12 Vergütung, Abrechnung und Zahlung
- Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Die Vergütung und der Abrechnungszeitraum ergeben sich aus der unmittelbar vor Abgabe der zahlungspflichtigen Bestellung angezeigten elektronischen Bestellübersicht.
- Wiederkehrende Zahlungen und Zahlungsdaten werden über Stripe verarbeitet. Der Kunde ermächtigt Stripe und den Anbieter, die vereinbarten Beträge im jeweiligen Abrechnungsintervall über das ausgewählte Zahlungsmittel einzuziehen.
- Die Vergütung ist zu Beginn des jeweiligen Abrechnungszeitraums fällig. Rechnungen werden elektronisch bereitgestellt.
- Schlägt eine Verlängerungszahlung fehl, kann der Anbieter den Zugang nach Ablauf einer einmaligen Kulanzfrist von sieben Tagen sperren, sofern der bereits bezahlte Nutzungszeitraum nicht später endet. Gesetzliche Verzugsrechte bleiben unberührt.
- Der Kunde hält Rechnungs- und Zahlungsdaten aktuell. Rücklastschrift- oder Bearbeitungskosten dürfen nur in tatsächlich entstandener und gesetzlich zulässiger Höhe verlangt werden.
§ 13 Laufzeit und ordentliche Kündigung
- Ein monatlich abgerechnetes Abonnement läuft zunächst einen Monat. Es verlängert sich jeweils um einen weiteren Monat, wenn es nicht zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums gekündigt wird.
- Ein jährlich abgerechnetes Abonnement läuft zunächst zwölf Monate. Es verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn es nicht zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums gekündigt wird.
- Die Kündigung kann im Kundenbereich über die vorgesehene Funktion oder in Textform gegenüber dem Anbieter erklärt werden. Sie wirkt zum Ende des bereits bezahlten Abrechnungszeitraums. Bis dahin bleibt der Zugang im vereinbarten Umfang bestehen.
- Eine vorgemerkte Kündigung kann bis zu ihrem Wirksamwerden über die angebotene Funktion zurückgenommen werden.
§ 14 Außerordentliche Kündigung und Sperrung
- Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Ein wichtiger Grund für den Anbieter kann insbesondere vorliegen, wenn der Kunde
- trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung mit einer wesentlichen Zahlung in Verzug bleibt,
- LotStage AI rechtswidrig nutzt,
- die Sicherheit oder Verfügbarkeit des Dienstes erheblich gefährdet oder
- schwerwiegend oder wiederholt gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt.
- Soweit zumutbar, erhält der Kunde vor Sperrung oder Kündigung Gelegenheit zur Abhilfe. Bei akuten Sicherheitsrisiken, offensichtlicher Rechtswidrigkeit oder Gefahr erheblicher Schäden darf der Anbieter sofort handeln.
- Eine Sperrung ist auf den erforderlichen Umfang und Zeitraum zu begrenzen.
§ 15 Änderungen von Leistungen, Preisen und Vertragsbedingungen
- Der Anbieter darf LotStage AI weiterentwickeln und Funktionen ändern, wenn dadurch der vertragsgemäße Hauptnutzen des gebuchten Tarifs nicht wesentlich vermindert wird oder die Änderung aus Sicherheits-, Rechts- oder Kompatibilitätsgründen erforderlich ist.
- Wesentliche nachteilige Änderungen werden dem Kunden rechtzeitig angekündigt. Ist die weitere Nutzung für den Kunden dadurch unzumutbar, erhält er ein angemessenes Sonderkündigungsrecht.
- Preisänderungen für zukünftige Verlängerungszeiträume werden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform angekündigt. Der Kunde kann vor Beginn des geänderten Zeitraums zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums kündigen. Bereits bezahlte Zeiträume bleiben unverändert.
- Änderungen der Hauptleistung, Vergütung oder Haftung werden nicht allein durch Schweigen des Kunden vereinbart.
§ 16 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
- Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO.
- Der Kunde ist Verantwortlicher für die in seinem Mandanten verarbeiteten Einlieferer-, Mitarbeiter- und Objektdaten, soweit nicht im Einzelfall eine andere datenschutzrechtliche Rollenverteilung gilt.
- Der Anbieter verarbeitet eigene Kunden-, Vertrags-, Sicherheits- und Abrechnungsdaten als Verantwortlicher nach Maßgabe seiner Datenschutzerklärung.
- Einzelheiten zu Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Datenarten, betroffenen Personen, Weisungen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, Unterauftragnehmern, Drittlandübermittlungen, Unterstützung, Löschung und Kontrollen regelt der Auftragsverarbeitungsvertrag.
- Der Auftragsverarbeitungsvertrag regelt insbesondere die Genehmigung und Information über Unterauftragnehmer. Übermittlungen in Drittländer erfolgen nur unter den Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO, insbesondere auf Grundlage eines anwendbaren Angemessenheitsbeschlusses einschließlich einer erforderlichen gültigen Zertifizierung oder geeigneter Garantien wie den jeweils geltenden EU-Standardvertragsklauseln. Soweit erforderlich werden Transfer-Risiken bewertet und zusätzliche Schutzmaßnahmen dokumentiert.
§ 17 Vertraulichkeit
- Beide Parteien behandeln nicht öffentlich bekannte geschäftliche, technische und organisatorische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung.
- Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt, rechtmäßig von Dritten erlangt, unabhängig entwickelt oder aufgrund zwingender gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung offengelegt werden.
- Gesetzliche Datenschutz- und Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt.
- Die Verpflichtungen nach diesem § 17 gelten für fünf Jahre nach Beendigung des Vertrags fort. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gelten sie darüber hinaus so lange fort, wie die betreffenden Informationen die gesetzlichen Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses erfüllen.
§ 18 Mängelrechte
- Der Kunde meldet Mängel unverzüglich und beschreibt sie so genau, wie ihm dies zumutbar ist.
- Der Anbieter wird ordnungsgemäß gemeldete Mängel innerhalb einer ihrer Schwere und ihren Auswirkungen angemessenen Frist beheben. Bei unerheblichen Mängeln darf die Behebung im Rahmen der planmäßigen Weiterentwicklung erfolgen. Die Art der Nacherfüllung kann der Anbieter wählen, soweit sie dem Kunden zumutbar ist.
- Kein Mangel liegt vor, soweit eine Beeinträchtigung ausschließlich durch Systeme, Software, Endgeräte oder Konfigurationen verursacht wird, die der Kunde zu verantworten hat. Kurzzeitige unerhebliche Einschränkungen begründen keine Ansprüche, soweit sie die vertragsgemäße Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen.
- Soweit auf die SaaS-Leistung Mietrecht anwendbar ist, wird die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ausgeschlossen. Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistig verschwiegener Mängel, ausdrücklich übernommener Garantien sowie die Rechte nach § 19 bleiben unberührt.
- Gesetzliche Rechte bei dauerhaft erheblichen Mängeln bleiben im Übrigen unberührt.
§ 19 Haftung
- Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen arglistig verschwiegener Mängel sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
- Ein Mitverschulden des Kunden, insbesondere durch unterlassene fachliche Kontrolle von KI-Vorschlägen oder unzureichenden Schutz von Zugangsdaten, ist nach den gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
§ 20 Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für eine Verzögerung oder Nichterfüllung, soweit sie durch ein außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegendes, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbares und auch durch angemessene Maßnahmen nicht vermeidbares Ereignis verursacht wird. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich und hält die Auswirkungen möglichst gering. Zahlungspflichten für bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen bleiben unberührt.
§ 21 Vertragsende, Datenherausgabe und Löschung
- Mit Ende des Nutzungsrechts darf der Anbieter die aktiven Zugänge des Kunden sperren.
- Der Anbieter unterstützt den Kunden im gesetzlich erforderlichen Umfang bei einem Wechsel zu einem anderen Datenverarbeitungsdienst oder zu einer kundeneigenen Infrastruktur und vermeidet unangemessene technische, vertragliche oder organisatorische Wechselhindernisse. Zwingende Rechte und Pflichten aus Art. 23 ff. der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) bleiben unberührt.
- Der Anbieter hält die im Auftrag verarbeiteten Kundendaten nach Vertragsende für mindestens 30 Kalendertage zur Herausgabe bereit. Der Kunde kann innerhalb dieser Frist die unmittelbare Herausgabe an sich oder – soweit technisch und rechtlich möglich – die Übertragung an einen von ihm benannten Dienst verlangen. Die Daten werden in einem strukturierten, gängigen, maschinenlesbaren und, soweit technisch möglich, interoperablen Format bereitgestellt. Format, Datenumfang, sicherer Übertragungsweg und Ablauf werden im Auftragsverarbeitungsvertrag oder einer Wechselvereinbarung konkretisiert.
- Für einen standardisierten Export werden keine gesonderten Wechselentgelte erhoben. Individuelle Zusatzleistungen dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung und nur berechnet werden, soweit zwingendes Recht dies zulässt.
- Nach Ablauf der 30-tägigen Bereitstellungsfrist werden die Auftragsdaten nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrags gelöscht, soweit keine dokumentierte Weisung des Kunden oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Daten in Sicherungskopien werden im Rahmen des regulären, im Auftragsverarbeitungsvertrag festgelegten Löschzyklus entfernt.
- Der Kunde bleibt dafür verantwortlich, benötigte Daten rechtzeitig zu exportieren oder ihre Herausgabe innerhalb der Frist zu verlangen.
- Gesetzlich aufzubewahrende Vertrags-, Abrechnungs- und Nachweisdaten dürfen für die jeweilige Aufbewahrungsdauer gesperrt gespeichert werden.
§ 22 Referenznennung
Der Anbieter darf Namen, Logo oder Marken des Kunden nicht ohne vorherige Zustimmung als Referenz veröffentlichen. Eine erteilte Zustimmung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
§ 23 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Anbieters. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
- Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sollen in Textform erfolgen. Individuelle Abreden und der Vorrang individueller Vereinbarungen gemäß § 305b BGB bleiben unberührt.
- Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Bei Abweichungen zwischen der deutschen und einer übersetzten Fassung ist die deutsche Fassung maßgeblich.
